Ansichten/Innenstadt/Hochturmgasse/Hochturmgasse 12: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Juli 2000 gab es Streit zwischen dem Bauherrn und der Stadt Rottweil wegen der verwendeten engobierten Ziegel. Wegen ihrer Glanzwirkung sind diese Ziegel nach der Gestaltungssatzung für den Kernstadtbereich nicht zulässig. Die 1992 erlassene Gestaltungssatzung mit seinem Vorschriftenkatalog soll Bausünden im Kernstadtbereich verhindern. | Im Juli 2000 gab es Streit zwischen dem Bauherrn und der Stadt Rottweil wegen der verwendeten engobierten Ziegel. Wegen ihrer Glanzwirkung sind diese Ziegel nach der Gestaltungssatzung für den Kernstadtbereich nicht zulässig. Die 1992 erlassene Gestaltungssatzung mit seinem Vorschriftenkatalog soll Bausünden im Kernstadtbereich verhindern. | ||
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Version vom 15. Mai 2019, 23:24 Uhr
Im Juli 2000 gab es Streit zwischen dem Bauherrn und der Stadt Rottweil wegen der verwendeten engobierten Ziegel. Wegen ihrer Glanzwirkung sind diese Ziegel nach der Gestaltungssatzung für den Kernstadtbereich nicht zulässig. Die 1992 erlassene Gestaltungssatzung mit seinem Vorschriftenkatalog soll Bausünden im Kernstadtbereich verhindern.
Der Bauherr Dieter Broghammer verweist auf die längere Haltbarkeit der engobierten Ziegel und den relativ geringen Glanzeffekt, er versteht den Aufschrei nicht und nennt die Gestaltungsrichtlinien viel zu eng bei einem Sanierungsvorhaben.
Die Stadt Rottweil will mit einem Bußgeldbescheid gegen die engobierten Ziegel vorgehen. Außerdem müssen die im Gebäude neueingebauten Alufenster durch Holzfenster ersetzt werden.
Quellenangaben: | Schwarzwälder Bote vom 15.07.2000 |